§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Schützenverein Burgfrieden Tegernbach” und hat seinen Sitz in 82293 Tagernbach Gemeinde Mittelstetten. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz “eingetragener Verein.” ( e.V.)
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayrischen Sportschützenvereins e. V. und erkennt dessen Satzung an.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen, das sportliche Schießen fördern und das bayrische Schützenbrauchtum pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Aufnahme von Mitgliedern
Jede Person kann die Aufnahme in den Verein beantragen. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den 1. Schützenmeister zu richten. Über Aufnahme entscheiden der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- durch Austritt Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung den 1. Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen voll zu entrichten.
- durch Ausschluss: Er kann bei Verletzung der Satzung, bei Verstoßen gegen die anerkannten sportliches Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet das Schützenmeisteramt Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliedsversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
- durch den Tod des Mitgliedes
§6 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung oder weitere Vereinsordnungen sind nicht wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Das passive Wahlrecht steht Mitgliedern mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Der Jugendvertreter kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt werden. Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zu.
§7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
- Das Schützenmeisteramt
- Die Mitgliederversammlung
zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, 1 Sportleiter, 1 Jugendleiter, 1 Jugendvertreter und bis zu 5 Beisitzern. Der Jugendvertreter ist von der Jugendversammlung zu wählen. Näheres kann in einer Jugendordnung geregelt werden. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt Zu Rechtsgeschäften die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500 € verpflichten, ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Schützenmeister nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters vertretungsberechtigt ist. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheiten in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Das Schützenmeisteramt wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. In den Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
zu 2: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder und durch Anschlag auf der Vereinstafel unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur wenn ein ‘X der Anwesenden das verlangt. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Vor Abstimmungen bestimmt die Versammlung ob geheim oder per Akklamation abzustimmen ist. Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens 1 0 % der Anwesenden dies verlangen. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung 2 Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes das Verlangen stellt oder 2/3 der Mitglieder des Schützenmeisteramtes es für erforderlich halten.
§10 Auflösung des Vereines
Der Verein kann nur durch den Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich. Erscheinen nicht genügend Mitglieder, kann eine neue Versammlung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden, bei der dann 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Mittelstetten übergeben, die es für sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.